Artikel 4 VO (EG) 1999/1727
(1) Die zuständige Behörde übermittelt ab dem 1. Juli des auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission über das Programm folgenden Jahres halbjährlich eine Aufstellung der an die Begünstigten getätigten Zahlungen gemäß Anhang II zusammen mit einem Bericht über den Stand der Arbeiten.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Anträge auf Vorauszahlung und auf Zahlung des Restbetrags für das nationale Programm gemäß Anhang III in zweifacher Ausführung.
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