Artikel 3 VO (EG) 1999/1727
(1) Die zuständige Behörde kann frühestens am 1. Januar des auf das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission folgenden Jahres eine Vorauszahlung von maximal 30 % des Gemeinschaftszuschusses für das nationale Programm beantragen.
(2) Der Mitgliedstaat kann eine zweite Vorauszahlung von maximal 30 % beantragen, wenn er nachweist, daß 60 % der ersten Vorauszahlung für dasselbe Programm bereits verwendet wurden. Diese zweite Vorauszahlung kann auf 50 % erhöht werden, wenn bereits 90 % der ersten Vorauszahlung aufgebraucht sind.
(3) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt nach Erhalt und Genehmigung des Abschlußberichts durch die Kommission sowie der Vorlage einer definitiven finanziellen Aufstellung und dem abschließenden Zahlungsantrag für das nationale Programm.
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