Artikel 2a VO (EG) 1999/1727

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für die in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten benannten zuständigen Einrichtungen müssen im Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(2) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(3) sowie mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Insbesondere müssen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, nachfolgend „zuständige Einrichtungen” genannt, mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;
b)
sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen;
c)
sie müssen im Einklang mit den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tätig sein;
d)
sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.

(3) Neben der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Kriterien haben die dort unter Buchstabe a) genannten privatrechtlichen Einrichtungen Folgendes nachzuweisen:

a)
ihre fachlichen und beruflichen Fähigkeiten anhand von Belegen für die Ausbildung und berufliche Qualifikation ihres Führungspersonals;
b)
ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand entsprechender Bankerklärungen, durch Nachweis einer einschlägigen Berufshaftpflichtversicherung oder einer staatlichen Bürgschaft oder anhand von Bilanzen oder Bilanzauszügen mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Einrichtung ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
c)
ihre Befähigung nach innerstaatlichem Recht zur Durchführung der Haushaltsvollzugsaufgaben, zum Beispiel anhand von Belegen für ihre Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder einer eidlichen Erklärung oder Bescheinigung, der Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, einer ausdrücklichen Vollmacht oder der Eintragung in das Mehrwertsteuerregister;
d)
das Nichtzutreffen der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 genannten Fälle.

(4) Die Kommission schließt mit den zuständigen Einrichtungen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und gemäß Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Vereinbarung.

(5) Die zuständigen Einrichtungen führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten, wenn nötig, gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(6) Die zuständigen Einrichtungen übermitteln der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen. Die Kommission kann anhand von Belegen und an Ort und Stelle ihre Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeit nach den Regeln einer wirtschaftlichen Haushaltsführung überprüfen.

(7) Die zuständigen Einrichtungen haben eine Mittlerfunktion; an sie wird der Gemeinschaftsbeitrag gezahlt und dort werden die Konten und Bücher über den Eingang und die Zahlung dieses Beitrags zum einzelstaatlichen Programm geführt, einschließlich aller Rechnungen und gleichwertigen Belege zum Nachweis der direkten und indirekten Kosten des Programms.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

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