Artikel 2 VO (EG) 1999/1727

Das Programm gemäß Artikel 1 umfaßt folgende Teile:

a)
eine Aufstellung der Belege, die die Begünstigten beibringen müssen. Als Beleg gilt jedes Schriftstück, das entweder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder gemäß den von der zuständigen Behörde erlassenen Maßnahmen angefertigt wurde und mit dem sich nachweisen läßt, daß die Auflagen für jeden einzelnen Antrag erfüllt sind. Die Aufstellung enthält die Bezeichnung der Belege sowie den Hinweis auf die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften oder Maßnahmen sowie eine kurze Beschreibung ihres Inhalts;
b)
das Muster der Formulare, mit denen die Begünstigten ihren Zahlungsantrag stellen müssen. Diese Formulare müssen mindestens eine Zusammenfassung der getätigten Ausgaben und eine vergleichende Tabelle der vorgesehenen und durchgeführten Maßnahmen mit Angaben über Kosten und Umfang enthalten;
c)
eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungsverfahren, mit denen die wirksame Umsetzung der Maßnahmen des Programms in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 gewährleistet wird.

Der Mitgliedstaat übermittelt außerdem die jeweils letzte aktualisierte Fassung der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen.

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