Artikel 1 VO (EG) 1999/1727
(1) Die Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 sind jedes Jahr auf nationaler Ebene zu erstellen. Das nationale Programm muß alle gemäß Artikel 4 gestellten Zuschußanträge enthalten. Es enthält die Angaben und Belege gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und umfaßt die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Teile. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission dieses Programm in zweifacher Ausführung in der in Anhang I beschriebenen Form.
(2) Das nationale Programm gemäß Absatz 1 hat eine Laufzeit von maximal drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 und kann nicht verlängert werden.
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