Präambel VO (EG) 1999/1727
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes des Waldes gegen Brände vor.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung wird der Zuschuß der Gemeinschaft vorrangig für die von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme zur Verbesserung des Schutzes des Waldes gegen Brände gewährt.
- (3)
- Im Bemühen um wirksamere, einfachere und rationellere Verfahren auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene sollten die verschiedenen Maßnahmen, für die ein Zuschuß der Gemeinschaft beantragt wird, jährlich auf der Ebene der Mitgliedstaaten in einem nationalen Programm zusammengefaßt werden.
- (4)
- Um die Bearbeitung dieser nationalen Programme zu vereinfachen, sind Modalitäten für die Beantragung der Zuschüsse sowie die Elemente festzulegen, die die Programme umfassen müssen.
- (5)
- Um dem Mitgliedstaat eine angemessene finanzielle Verwaltung des nationalen Programms zu ermöglichen, ist für den Gemeinschaftszuschuß ein Vorauszahlungssystem vorzusehen.
- (6)
- Die der Kommission von den zuständigen Behörden vorgelegten Anträge auf Vorauszahlung und auf Zahlung des Restbetrags für das nationale Programm müssen bestimmte Angaben enthalten, um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben zu erleichtern.
- (7)
- Die Kommission ist darüber zu unterrichten, daß die Durchführung der Maßnahmen unter den in der Zuschußentscheidung festgelegten Bedingungen und innerhalb der darin vorgesehenen Frist erfolgt.
- (8)
- Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um eine wirksame Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms zu gewährleisten.
- (9)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 und der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(3) prüfen die Mitgliedstaaten, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen effektiv durchgeführt und ordnungsgemäß abgewickelt wurden, und ziehen Beträge wieder ein, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind. Diese Beträge stellen nicht gerechtfertigte Ausgaben im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts dar und müssen daher an die Gemeinschaft zurückgezahlt werden.
- (10)
- Ergeben die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 vorgesehenen Kontrollen der Kommission eine Unregelmäßigkeit, so sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich zu der Lage zu äußern. Wird die Unregelmäßigkeit bestätigt, so stellen die betreffenden Beträge nicht gerechtfertigte Ausgaben aus dem Gemeinschaftshaushalt dar und sind der Gemeinschaft zurückzuerstatten.
- (11)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1170/93 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/98(5), sollte daher aufgehoben werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3.
- (2)
ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 11.
- (3)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- (4)
ABl. L 118 vom 14.5.1993, S. 23.
- (5)
ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 20.
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