Artikel 13 VO (EG) 1999/174
(1) Artikel 10 findet keine Anwendung auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die für Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt werden.
(2) Der Erstattungssatz, der auf nationale Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe anwendbar ist, ist der Satz, der am Tag der Eröffnung der Ausschreibung für die Nahrungsmittelhilfelieferung durch den Mitgliedstaat gilt.
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