Artikel 12 VO (EG) 1999/174
(1) Überschreitet die ausgeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge, so wird für den Überschuß keine Erstattung gezahlt.
Zu diesem Zweck trägt die Lizenz in Feld 22 folgenden Vermerk: „Zahlung der Erstattung begrenzt auf die in den Feldern 17 und 18 genannten Mengen” .
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über die Toleranzen für die ausgeführten Mengen werden folgende Sätze angewandt:
- a)
- Der Satz gemäß Artikel 8 Absatz 5 beträgt 2 %.
- b)
- Die Sätze gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 betragen 98 %.
- c)
- Der Satz gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 3 beträgt 2 %.
Die Bestimmungen von Artikel 44 Absatz 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 finden keine Anwendung.
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