Artikel 11 VO (EG) 1999/174

Sind die in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen so hoch, daß die Gefahr einer vorzeitigen Ausschöpfung der Höchstmengen besteht, die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beschließen, diese Höchstmengen auf andere, von ihr zu bestimmende Zeiträume aufzuteilen.

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