Artikel 10 VO (EG) 1999/174
(1) Die Ausfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission(1) mitgeteilt wurden und sofern nicht während dieses Zeitraums die besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) getroffen worden sind.
(2) In folgenden Fällen kann beschlossen werden, eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen:
- a)
- Wenn die Erteilung der beantragten Lizenzen dazu führen würde bzw. dazu führen könnte, dass die für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum oder einen kürzeren, nach Maßgabe von Artikel 11 zu bestimmenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten bzw. die erstattungsbegünstigt ausführbaren Mengen ausgeschöpft werden,
oder
- b)
- wenn bei Erteilung der beantragten Lizenzen die Kontinuität der Ausfuhren während der Restdauer des betreffenden Zeitraums nicht gewährleistet wäre
oder
- c)
- wenn die Erteilung der beantragten Lizenzen zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktbeteiligten führen würde.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind für das betreffende Erzeugnis die Saisonabhängigkeit des Handels, die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise und der sich daraus ergebenden Ausfuhrbedingungen zu berücksichtigen.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission für das oder die betreffenden Erzeugnisse folgendes beschließen:
- a)
- Die Anträge, für die die Ausfuhrlizenzen noch nicht erteilt wurden, ganz oder teilweise abzulehnen;
- b)
- auf die beantragten Mengen einen Zuteilungskoeffizienten anzuwenden. Wird auf die beantragten Mengen ein Zuteilungskoeffizient von weniger als 0,4 angewendet, so kann der Marktbeteiligte innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Annullierung seines Lizenzantrags und die Freigabe der Sicherheit beantragen;
- c)
- die Stellung von Anträgen auf Lizenzen für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen.
Darüber hinaus kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beschließen:
- a)
- die Stellung von Anträgen auf Lizenzen für das oder die betreffenden Erzeugnisse für mehr als fünf Arbeitstage auszusetzen;
- b)
- nach dem Zeitraum der Aussetzung der Stellung von Anträgen auf Lizenzen oder nach der Ablehnung der Anträge die Erstattungen für die Erzeugnisse der KN-Codes 04021019, 04051090, 04059010, 04059090 und 04051019 im Wege der Ausschreibung festzusetzen. Die Lizenzen werden entsprechend erteilt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 9.7.1999, S. 3.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.