Artikel 9 VO (EG) 1999/174

Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird anhand des am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz gültigen Erstattungssatzes festgesetzt und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz des für jeden Produktcode festgesetzten Erstattungsbetrags:

a)
15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0405;
b)
15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 040210;
c)
15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0406;
d)
15 % für die übrigen Erzeugnisse.

Der Betrag der Garantie darf jedoch nicht unter 6 EUR je 100 kg liegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag ist der für die Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, mit Ausnahme der gezuckerten Milcherzeugnisse, berechnete Betrag.

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht für gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Lizenzen.

Für gezuckerte Milcherzeugnisse ist der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag gleich der Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, multipliziert mit dem pro 1 kg Milcherzeugnis geltenden Erstattungssatz.

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