Artikel 8 VO (EG) 1999/174
(1) Im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 durch eine öffentliche Einrichtung können die Marktbeteiligten außer bei Ausschreibungen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 für die in ihrem Angebot genannte Menge gegen Stellung einer Sicherheit die Erteilung einer provisorischen Lizenz beantragen. Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf 75 % des gemäß Artikel 9 festgesetzten Betrags.
Der Marktbeteiligte muß den Nachweis dafür erbringen, daß es sich um öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt.
(2) Die provisorischen Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern während dieser Zeit nicht die besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 getroffen wurden.
(3) Abweichend von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt für die Mitteilung gemäß eben genanntem Absatz eine Frist von 60 Tagen. Vor Ablauf dieser Frist beantragt der Marktbeteiligte die endgültige Ausfuhrlizenz, die ihm gegen Vorlage des Belegs über die Zuschlagserteilung unverzüglich erteilt wird.
Gegen Vorlage eines Belegs über die Ablehnung des Angebots, oder wenn die zugeschlagene Menge niedriger ist als die in der provisorischen Lizenz genannte Menge, wird die Sicherheit ganz oder teilweise freigegeben.
(4) Für Lizenzanträge gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 10 für die endgültigen Ausfuhrlizenzen.
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