Artikel 15 VO (EG) 1999/174

(1) Im Fall der für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 erteilten Lizenzen enthalten der Lizenzantrag und die Lizenzen in Feld 20 die nachstehende Angabe:

„Lizenzen für die Zone ...... gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999”

.

Es wird die in Absatz 3 definierte Zone angegeben, der das in Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz aufgeführte Bestimmungsland angehört.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zone ist eine obligatorische Bestimmung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

Befindet sich das wirkliche Bestimmungsland in einer anderen Zone als derjenigen, die auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz angegeben ist, so wird keine Erstattung gewährt.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Zonen festgelegt:

a)
Zone I: Bestimmungscodes AL, BA, XK, MK, XM und XS;
b)
Zone II: Bestimmungscode US;
c)
Zone III: alle anderen Bestimmungscodes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.