Artikel 16 VO (EG) 1999/174

(1) Für gezuckerte Milcherzeugnisse beläuft sich die Erstattung auf die Summe der folgenden Elemente:

a)
ein Element zur Berücksichtigung der in dem Enderzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse;
b)
ein Element zur Berücksichtigung der zugefügten Saccharose, höchstens jedoch ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses.

Das Element gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugefügte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt wurde.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Element wird durch Multiplizieren des Grundbetrags der Erstattung mit dem Gehalt an Milcherzeugnissen des vollständigen Erzeugnisses bestimmt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Grundbetrag ist die Erstattung, die je Kilogramm der im vollständigen Erzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse gewährt wird.

(3) Zur Bestimmung des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Elements wird der Grundbetrag der Erstattung, die bei Beantragung der Lizenz für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates(1) genannte Erzeugnis gilt, mit einem Saccharosegehalt von höchstens 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses multipliziert.

Das Saccharoseelement wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn der Grundbetrag der Erstattung für den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Milchbestandteil auf Null oder gar nicht festgesetzt wird.

(4) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) wird der Saccharose, die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt wurde, die Saccharose gleichgestellt, die je nach Fall

a)
im Rahmen des Protokolls Nr. 8 über Zucker im Anhang des AKP-EWG-Abkommens von Lomé(2), oder des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Zuckerrohr(3), in die Gemeinschaft eingeführt wird;
b)
aus einem Erzeugnis hergestellt wurde, das im Rahmen der Bestimmungen von Buchstabe a) eingeführt worden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2)

ABl. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 3.

(3)

ABl. L 190 vom 23. 7. 1975, S. 36.

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