Artikel 17 VO (EG) 1999/174
(1) Dem Antrag auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 040630 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 8 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist die Genehmigung beizufügen, welche die zuständigen Behörden zur Inanspruchnahme der diesbezüglichen Zollregelung erteilt haben.
(2) Dieser Artikel ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelung zur Identifizierung und Kontrolle von Qualität und Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, sowie zur Anwendung der hinsichtlich des Erstattungsanspruchs erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
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