Artikel 18 VO (EG) 1999/174
(1) Für die Käseausfuhren nach Kanada im Rahmen des Kontingents nach dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschlossenen Abkommen muß eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden.
(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten
- a)
- in Feld 7 die Angabe „KANADA — 404” ;
- b)
- in Feld 15 die Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit den ersten sechs Stellen für die Erzeugnisse der KN-Codes 040610, 040620, 040630 und 040640 und mit den ersten acht Stellen für die Erzeugnisse des KN-Codes 040690. In Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz dürfen nur sechs so bezeichnete Erzeugnisse aufgeführt werden;
- c)
- in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;
- d)
- in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;
- e)
- in Feld 20 folgenden Vermerk:
- —
„Käse zur Ausfuhr direkt nach Kanada. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999. Kontingent für das Jahr ....”
oder gegebenenfalls
- —
„Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999. Kontingent für das Jahr ....”
Falls der Käse über europäische Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese europäischen Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;
- f)
- in Feld 22 die Angabe „ohne Ausfuhrerstattung” .
(3) Der Lizenzantrag ist nur gültig, sofern der Antragsteller
- a)
- schriftlich erklärt, daß alle zur Herstellung der antragsrelevanten Erzeugnisse verwendeten Waren des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausnahmslos in der Gemeinschaft gewonnen wurden;
- b)
- sich schriftlich verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Kontrolle der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.
(4) Die Lizenz wird unmittelbar nach der Beantragung erteilt. Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ausgestellt.
(5) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum 31. Dezember nach dem Tag ihrer Erteilung.
Jedoch können ab 20. Dezember Lizenzen erteilt werden, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gelten, sofern der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 im Vermerk „Kontingent für das Jahr ....” die Angabe des nächsten Jahres tragen.
(6) Eine Ausfuhrlizenz, die der zuständigen Behörde zur Abschreibung und Bestätigung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgelegt wird, darf nur für eine einzige Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird, ist die Lizenz erschöpft.
Der Inhaber der Ausfuhrlizenz sorgt dafür, daß eine beglaubigte Abschrift der Lizenz der zuständigen Behörde Kanadas bei der Beantragung der Einfuhrlizenz vorgelegt wird.
(7) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Lizenzen nicht übertragbar.
(8) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats teilt der Kommission gemäß Anhang IV vor Ende Juli für das vorangegangene Halbjahr und vor Ende Januar für das vorangegangene Kontingentjahr die Anzahl der erteilten Lizenzen und die betreffenden Käsemengen mit.
(9) Die Bestimmungen von Kapitel I finden keine Anwendung.
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