Artikel 19 VO (EG) 1999/174
Damit bei der Einfuhr in die Schweiz eine Zollverringerung oder völlige Freistellung gewährt werden kann, müssen bei Ausfuhren der in Anlage 2 zu Anhang III des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Käsesorten in dieses Land eine Ausfuhrerklärung und ein Ursprungsnachweis gemäß Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 vorgelegt werden.
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