Artikel 20 VO (EG) 1999/174
(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die im Rahmen der folgenden Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 11 erteilt werden:
- a)
- des zusätzlichen sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden Kontingents,
- b)
- der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind,
- c)
- der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.
(2) Für Ausfuhren von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 erster Satz ist in Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen.
Innerhalb eines noch festzusetzenden Zeitraums können die Interessenten eine vorläufige Lizenz für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 im folgenden Kalenderjahr beantragen, sofern eine Sicherheit in Höhe von 50 % des gemäß Artikel 9 festgesetzten Satzes, mindestens jedoch 6 EUR je 100 kg gestellt wird.
Antragsteller, die vorläufige Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppe und Kontingente beantragen, die in der Verordnung zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung dieser Lizenzen unter den Bemerkungen 22-Tokio und 22-Uruguay aufgeführt sind, müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Jahre Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben.
Antragsteller, die vorläufige Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppen und Kontingente beantragen, die in der Verordnung zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung dieser Lizenzen unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay aufgeführt sind, müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben und dass ihr benannter Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.
Für das Kontingentsjahr 2006 sind jedoch Antragsteller, die vorläufige Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppen und Kontingente gemäß Unterabsatz 4 beantragen, von der Anforderung, wonach der benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers sein muss, befreit, sofern sie nachweisen können, dass sie in jedem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben.
Darüber hinaus kann der benannte bevorzugte Einführer eines Antragstellers für das Kontingentsjahr 2006 unter den folgenden Voraussetzungen als Tochtergesellschaft gelten:
- i)
- Der Antrag wurde eingereicht:
- —
-
in der Tschechischen Republik für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in den Zusätzlichen Bemerkungen 16, 17, 18, 20 und 25 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingente;
- —
in Ungarn für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Bemerkung 25 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingents;
- —
in Polen für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in den Zusätzlichen Bemerkungen 16 und 21 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingente;
- —
in der Slowakei für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Bemerkung 16 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingents.
- ii)
- Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, Belege darüber vor, dass er in den neuen Mitgliedstaaten seit mindestens drei Jahren niedergelassen ist und in jedem der drei Kalenderjahre vor der Antragstellung den betreffenden Käse in die USA ausgeführt hat.
- iii)
- Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, Belege darüber vor, dass das Verfahren für die Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA eingeleitet wurde.
- iv)
- Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, Belege darüber vor, dass er in den zwölf Monaten vor der Antragstellung Ausfuhren zu bevorzugten Einführern getätigt hat.
Zugleich müssen die Interessenten in den Anträgen auf vorläufige Ausfuhrlizenzen Folgendes angeben:
- a)
- die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des ,Harmonized Tariff Schedule of the United States of America' (in seiner letzten Fassung);
- b)
- die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America” (in seiner letzten Fassung);
- c)
- den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten.
Darüber hinaus muss dem Antrag eine Bestätigung des benannten Einführers beigefügt sein, wonach er gemäß den in den Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 in Frage kommt.
Für das Kontingentsjahr 2006 ist in den Anträgen auf vorläufige Ausfuhrlizenzen anzugeben, ob der benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist oder gemäß Unterabsatz 6 als Tochtergesellschaft gilt.
(3) Werden vorläufige Lizenzen für eine Erzeugnisgruppe oder ein Kontingent gemäß Absatz 1 beantragt, die die verfügbare Menge für das betreffende Jahr überschreiten, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 ist im Fall, dass auf die Anträge auf vorläufige Lizenzen für 2006 ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, der Zuteilungskoeffizient für Antragsteller, deren benannte bevorzugte Einführer Tochtergesellschaften sind oder gemäß Absatz 2 Unterabsatz 6 als Tochtergesellschaften gelten, dreimal höher als für die anderen Antragsteller.
(4) Kommen durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten vorläufige Lizenzen für Mengen von weniger als zehn Tonnen je Antrag zustande, so werden die entsprechenden Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat für jedes Kontingent durch Auslosung zugeteilt. Der Mitgliedstaat verlost vorläufige Lizenzen für jeweils zehn Tonnen unter denjenigen Antragstellern, denen aufgrund der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als zehn Tonnen zugeteilt worden wären.
Bei der Zusammenstellung der Partien verbleibende Mengen von weniger als zehn Tonnen werden vor der Verlosung gleichmäßig auf die Partien von jeweils zehn Tonnen aufgeteilt.
Würde durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten eine Menge von weniger als zehn Tonnen verbleiben, so gilt diese Menge als eine Partie.
Die Sicherheit für die bei der Zuteilung durch Auslosung leer ausgegangenen Anträge wird unverzüglich freigegeben.
(5) Werden vorläufige Lizenzen beantragt, ohne daß ihre Erteilung eine Überschreitung der gemäß Absatz 1 für das betreffende Jahr vorgesehenen Kontingente zur Folge hat, so kann die Kommission den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuteilen.
(6) Feld 20 der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Lizenz enthält den nachstehenden Vermerk:
„Vorläufige Lizenz gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999: auf Ausfuhren nicht anwendbar.”
(7) Die Namen der Einführer, die von den Wirtschaftsteilnehmern benannt wurden, denen eine vorläufige Lizenz erteilt wurde, werden den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mitgeteilt.
(8) Wird einem von einem Marktteilnehmer benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne daß die Richtigkeit der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 in Frage steht, so kann der Marktteilnehmer durch den Mitgliedstaat ermächtigt werden, einen anderen Einführer zu benennen, vorausgesetzt dieser wird bereits auf der den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten übermittelten Liste gemäß Absatz 7 geführt. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission unmittelbar über die Änderung des benannten Einführers in Kenntnis, und die Kommission teilt die Änderung den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.
(9) Die Sicherheit wird für alle teilweise oder ganz abgelehnten Anträge oder für die über die gewährten Mengen hinausgehenden Mengen freigegeben.
(10) Vor Ende des Jahres, für das die vorläufigen Lizenzen erteilt wurden, beantragt der Interessierte, auch für Teilmengen, die endgültige Ausfuhrlizenz, die ihm unverzüglich erteilt wird, wobei die in Absatz 2 genannte Sicherheit für die Mengen, für die Lizenzen erteilt werden, auf den Gesamtbetrag gemäß Artikel 9 angehoben wird. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Lizenzen und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe: „Nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführen: Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.”
Die endgültigen Lizenzen gelten nur für die in Absatz 1 genannten Ausfuhren.
Die Sicherheit für die endgültige Lizenz wird erst auf Vorlage der von der zuständigen Zollbehörde ordnungsgemäß abgezeichneten Ausfuhranmeldung freigegeben.
(11) Die Bestimmungen des Kapitels 1, ausgenommen der erste Satz von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 10, gelten für die endgültigen Lizenzen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen gemäß Artikel 6 ist jedoch auf das Ende des betreffenden Jahres beschränkt.
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