Artikel 20a VO (EG) 1999/174

(1) Ausfuhren von Milchpulver nach der Dominikanischen Republik, für die gemäß der mit dem Beschluß 98/486/EG des Rates(1) genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik im Rahmen des Kontingents für jeweils einen Jahreszeitraum ab dem 1. Juli verringerte Zölle gelten, müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen.

(2) Für die Ausfuhren gemäß Absatz 1 müssen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik eine bescheinigte Abschrift der gemäß diesem Artikel erteilten Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung für jede Sendung vorgelegt werden.

(3) Die Ausfuhrlizenzen werden vorrangig für Milchpulver folgender Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur gewährt:

040210119000,

040210199000,

040221119900,

040221199900,

040221919200

040221999200.

Die Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wird, müssen vollständig in der Europäischen Union gewonnen worden sein. Auf Verlangen der zuständigen Behörden hat der Antragsteller sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen, und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Prüfung der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

(4) Das in Absatz 1 genannte Kontingent beläuft sich auf 22400 Tonnen pro Jahreszeitraum, der jeweils am 1. Juli beginnt. Dieses Kontingent wird in zwei Teile unterteilt:

a)
Der sich auf 80 % bzw. 17920 Tonnen belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf die Ausführer der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie in Absatz 3 genannte Erzeugnisse in mindestens drei der vier Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung nach der Dominikanischen Republik ausgeführt haben.
b)
Der sich auf 20 % bzw. 4480 Tonnen belaufende zweite Teil ist den nicht unter Buchstabe a) genannten Antragstellern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine Tätigkeit im Handel mit Drittländern mit Milcherzeugnissen des Kapitels 4 der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur sowie des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeübt haben, und die in einem Mitgliedstaat in ein MwSt.-Verzeichnis eingetragen sind.

(5) Die Ausfuhrlizenzanträge können sich je Antragsteller höchstens auf folgende Mengen beziehen:

für den Teil gemäß Absatz 4 Buschstabe a) auf 110 % der Gesamtmenge der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse, die in einem der drei Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung, ausgenommen das Jahr 2000, ausgeführt wurde;

für den Teil gemäß Absatz 4 Buchstabe b) auf eine Gesamthöchstmenge von 600 Tonnen.

Hält ein Antragsteller diese Höchstmengen nicht ein, so werden seine Anträge abgelehnt.

(6)

a)
Es darf nur ein einziger Ausfuhrlizenzantrag je Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur gestellt werden, und alle Anträge müssen gleichzeitig bei der zuständigen Stelle eines einzigen Mitgliedstaats eingereicht werden.
b)
Die Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung

eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR/100 kg leistet;

für den Teil gemäß Absatz 4 Buchstabe a) die Menge der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse angibt, die er in einem der drei Kalenderjahre des Zeitraums gemäß Absatz 4 Buchstabe a) nach der Dominikanischen Republik ausgeführt hat und dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist. In diesem Zusammenhang gilt derjenige Marktteilnehmer als der Ausführer, dessen Name in der diesbezüglichen Ausfuhranmeldung genannt ist;

für den Teil gemäß Absatz 4 Buchstabe b) den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, daß er die festgelegten Bedingungen erfüllt.

(7) Die Lizenzanträge sind zwischen dem 1. und 10. April jedes Jahres für das Kontingent des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 sind die Lizenzanträge jedoch zwischen dem 1. und 10. August 1999 einzureichen.

Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 gelten alle fristgerecht gestellten Anträge als am ersten Tag der Antragstellungsfrist gestellt.

(8) Der Erstattungssatz für die im Rahmen des Kontingents gemäß Absatz 1 zur Ausfuhr nach der Dominikanischen Republik bestimmten Erzeugnisse beläuft sich

a)
für Erzeugnisse des KN-Codes 040210 auf 65 % und
b)
für Erzeugnisse der KN-Codes 040221 und 040229 auf 80 %

des von der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzten Satzes, der am ersten Tag des in Absatz 7 genannten Zeitraums für die Einreichung der Lizenzanträge gilt.

(9) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen

a)
in Feld 7 den Vermerk „Dominikanische Republik, 456” ;
b)
in den Feldern 17 und 18 des Antrags: die Menge, für die die Lizenz beantragt wird;
c)
in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999:

Milchpulverkontingent für das Jahr 1.7…-30.6… gemäß der mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik.

Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr nach der in Feld 7 angegebenen Bestimmung.

(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach dem Muster in Anhang V spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Zeitraum der Antragstellung eine Mitteilung, in der für jeden der zwei Teile des Kontingents und jeden Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, daß keine Lizenzen beantragt wurden.

Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die die Angabe „keine” enthalten, sind an dem betreffenden Arbeitstag fernschriftlich zu übermitteln.

Vor Erteilung der Lizenzen überprüfen die Mitgliedstaaten insbesondere die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Angaben.

Wird festgestellt, daß ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.

(11) Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben werden kann, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit.

Übersteigt die Gesamtmenge, für die Lizenzen für beide Teile des Kontingents beantragt worden sind, eine der beiden in Absatz 4 festgesetzten Mengen, so setzt die Kommission Zuweisungskoeffizienten fest. Führt die Anwendung des Zuweisungskoeffizienten dazu, daß die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. Er teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission mit, wonach die Sicherheit unverzüglich freigegeben wird. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission die betreffenden Antragsmengen mit, für die die Sicherheit freigegeben wurde.

Liegt die beantragte Gesamtmenge unter der für den betreffenden Zeitraum verfügbaren Menge, so nimmt die Kommission anhand objektiver Kriterien die Aufteilung der Restmenge vor, wobei sie insbesondere die Lizenzanträge für alle Erzeugnisse der KN-Codes 040210, 040221 und 040229 berücksichtigt.

(12) Die Lizenzen werden auf Antrag des Marktteilnehmers frühestens am 1. Juni und spätestens am darauf folgenden 15. Februar erteilt. Sie werden nur Marktteilnehmern erteilt, deren Lizenzanträge gemäß Absatz 10 übermittelt wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März gemäß Anhang VI für jeden der beiden Teile des Kontingents die Mengen mit, für die keine Lizenz erteilt wurde.

(13) Abweichend von Artikel 6 gilt die Ausfuhrlizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum 30. Juni des Kontingentsjahres, für das die Lizenz beantragt wurde.

(14) Die Sicherheit wird nur in einem der beiden folgenden Fälle freigegeben:

a)
auf Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(2) zusammen mit einer Abschrift der von den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Ausfuhranmeldung;
b)
für die beantragten Mengen, für die keine Lizenz erteilt werden konnte.

Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 verfällt die Sicherheit für die nicht ausgeführte Menge.

(15) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

(16) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission jährlich vor dem 1. September gemäß Anhang VII, aufgeschlüsselt nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, folgende Angaben mit:

die zugeteilte Menge,

die Menge, für die Lizenzen erteilt wurden,

die Ausfuhrmenge

während des Jahreszeitraums gemäß vorstehendem Absatz 1.

(17) Die Bestimmungen des Kapitels I finden mit Ausnahme von Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 6, 9 und 10 Anwendung.

(18) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Lizenzinhaber auf Wunsch eine Änderung des Codes in Feld 16 der Ausfuhrlizenz in einen anderen Code gemäß Absatz 3 des genannten Artikels beantragen, wenn die Ausfuhrerstattung identisch ist.

Ein solcher Antrag ist vor Abschluss der Formalitäten gemäß Artikel 5 oder 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu stellen.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Änderung eines Erzeugniscodes teilen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission Folgendes mit:

a)
den Namen und die Anschrift des Lizenzinhabers;
b)
die Seriennummer der Lizenz oder des Lizenzauszugs und das Ausstellungsdatum;
c)
den ursprünglichen Erzeugniscode;
d)
den endgültigen Erzeugniscode.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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