Artikel 20b VO (EG) 1999/174
(1) Die Absätze 1 bis 11 gelten für Ausfuhren von Erzeugnissen gemäß Anhang VIII in die Bestimmungsländer gemäß Anhang VIII.
(2) Für die Ausfuhren gemäß Absatz 1 sind den zuständigen Behörden der Länder gemäß Anhang VIII für jede Sendung eine beglaubigte Abschrift der gemäß diesem Artikel erteilten Ausfuhrlizenz sowie eine entsprechend abgezeichnete Abschrift der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die Ware darf zuvor nicht in ein anderes Drittland ausgeführt worden sein.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten:
- a)
- in Feld 7 den Vermerk des Bestimmungslands;
- b)
- in Feld 15 die Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur;
- c)
- in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie für jedes der in Feld 15 aufgeführten Erzeugnisse die Menge, ausgedrückt in kg;
- d)
- in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 aufgeführten Erzeugnisse;
- e)
- in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:
- —
- —
- —
Ausfuhr in Übereinstimmung mit Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
;
- f)
- in Feld 22 einen der folgenden Vermerke:
- —
- —
- —
Ohne Ausfuhrerstattung
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
;
- g)
- die Lizenz ist nur für die darin bezeichneten Erzeugnisse und Mengen gültig.
(4) Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr in das in Feld 7 aufgeführte Bestimmungsland.
(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der angeschriebenen Lizenz.
(6) Für die Erteilung der Lizenz ist keine Sicherheit zu leisten.
(7) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Lizenzen nicht übertragbar.
(8) Die Lizenz ist ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum darauffolgenden 30. Juni gültig.
(9) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission bis Ende Februar für das Vorjahr die Zahl der erteilten Lizenzen und die betreffende Menge, aufgeschlüsselt nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur, mit.
(10) Die Bestimmungen von Kapitel 1 kommen nicht zur Anwendung.
(11) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für die Ausfuhr von Erzeugnissen gemäß Anhang VIII in Bestimmungsländer gemäß Anhang VIII verwendeten Lizenzen, bei denen in Feld 7 eine andere Bestimmung als die in genanntem Anhang aufgeführten Länder genannt ist, keine Erstattung gezahlt.
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