Artikel 3 VO (EG) 1999/174
Keine Erstattung wird bei der Ausfuhr von Käse gewährt, dessen Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrmitgliedstaat niedriger ist als 230 EUR je 100 kg. Der „Preis frei Grenze” ist der Preis ab Fabrik, erhöht um einen Pauschalbetrag von 3 EUR je 100 kg.
Wird eine Erstattung beantragt, so trägt Feld 22 der Lizenz den Vermerk „Der Mindestpreis frei Grenze gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird eingehalten.”
Auf Antrag der zuständigen Behörden erbringt der Antragsteller alle Angaben und zusätzlichen Belege, die diese für erforderlich halten, um sich von der Einhaltung des Preises frei Grenze bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zu überzeugen und gestattet ihr gegebenenfalls, jedwede Prüfung der Buchführung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(1) durchzuführen.
Absatz 1 gilt jedoch nicht für Käse des Codes 040690339919 der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 10.
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