Artikel 2 VO (EG) 1999/174
Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Erstattung nur gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann jedoch die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verwendet werden.
Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 werden, wenn eine Ausfuhranmeldung mehrere unterschiedliche Codes der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1) oder der Kombinierten Nomenklatur enthält, die Angaben zu jedem dieser Codes als gesonderte Anmeldung behandelt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.