Artikel 2 VO (EG) 1999/174

Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Erstattung nur gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann jedoch die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verwendet werden.

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 werden, wenn eine Ausfuhranmeldung mehrere unterschiedliche Codes der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1) oder der Kombinierten Nomenklatur enthält, die Angaben zu jedem dieser Codes als gesonderte Anmeldung behandelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

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