Artikel 5 VO (EG) 1999/174

(1) In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der zwölfstellige Erzeugniscode gemäß der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen einzutragen. Die Lizenz gilt außer in den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Ausnahmefällen nur für das so bezeichnete Erzeugnis.

(2) Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 2309 kann der Code in Feld 16 der Ausfuhrlizenz auf Antrag des Marktbeteiligten durch einen anderen Code derselben Erzeugniskategorie gemäß Anhang I ersetzt werden, für den der Erstattungssatz identisch ist. Der Antrag muß vor Erledigung der Formalitäten gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gestellt werden.

(3) Abweichend von Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gilt eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse in derselben in Anhang II festgelegten Gruppe nebeneinander stehen oder beide Erzeugnisse der Gruppe 23 angehören.

(4) In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die gewährte Erstattung nach den Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 berechnet.

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