Artikel 6 VO (EG) 1999/174

Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zu folgenden Daten:

a)
für Erzeugnisse des KN-Codes 040210 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
b)
für Erzeugnisse des KN-Codes 0405 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
c)
für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
d)
für die übrigen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
e)
dem Tag, an dem die sich aus einer Ausschreibung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen erfüllt sein müssen, spätestens aber bis zum Ende des achten Monats, der auf den Monat der Erteilung der endgültigen Lizenz gemäß Artikel 8 Absatz 3 folgt.

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