Präambel VO (EG) 1999/174

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16a Absatz 1 und Artikel 17 Absätze 9 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2184/98(4), wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit und Zweckmäßigkeit eine Neufassung angebracht.
(2)
Nach Maßgabe des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der GATT-Vereinbarungen der Uruguay-Runde(5) (nachstehend „Übereinkommen über die Landwirtschaft” genannt) gelten in bezug auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Milcherzeugnissen in jedem Zwölfmonatszeitraum ab dem 1. Juli 1995 mengen- und wertmäßige Obergrenzen. Um die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten, ist die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu überwachen. Des weiteren sind Mittel und Wege für die angemessene Aufteilung der Mengen vorzusehen, die erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können.
(3)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wurden die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt, die insbesondere die Überwachung der für die Erstattungen festgesetzten wert- und volumenmäßigen Obergrenzen ermöglichen sollen. Zu dieser Regelung sind nunmehr die Durchführungsvorschriften zu erlassen.
(4)
Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2334/98(7), sind die Fälle zu präzisieren, in denen Erstattungen ohne Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt werden können; außerdem ist anzugeben, wie lange die Erzeugnisse höchstens der Zollkontrolle unterstellt bleiben dürfen.
(5)
Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind besondere Bestimmungen festzulegen, die insbesondere in bezug auf die Lizenzen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98(9), abweichen. Außerdem sollte die nach der vorgenannten Verordnung zulässige Toleranz zwischen der tatsächlich ausgeführten und der in der Lizenz angegebenen Menge verringert und gleichzeitig im Hinblick auf eine angemessene Kontrolle der Obergrenzen präzisiert werden, daß für Mengen, die über die in der Lizenz angegebenen Mengen hinaus ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt wird. Ferner sind die Sicherheiten, die bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellen sind, so hoch festzusetzen, daß spekulative Anträge verhindert werden.
(6)
Es ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen festzusetzen. Der vorgesehene Zeitraum ist nach den jeweiligen Erzeugnissen zu differenzieren, indem insbesondere für die Erzeugnisse, bei denen die Spekulationsgefahr am höchsten ist, ein verkürzter Zeitraum festgesetzt wird.
(7)
Um eine genaue Kontrolle der ausgeführten Erzeugnisse zu ermöglichen und so die Gefahr von Spekulationsgeschäften gering zu halten, sind die Möglichkeiten einer Änderung des Erzeugnisses, für das eine Lizenz erteilt wurde, zu beschränken.
(8)
Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 enthält Einzelheiten über die Verwendung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht. Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn für den betreffenden Sektor die Erzeugniskategorien im Sinne von Artikel 13a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und die Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 festgelegt wurden.
(9)
Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind die Erzeugniskategorien bereits unter Bezugnahme auf die Kategorien festgelegt worden, die im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen sind. Für eine reibungslose Verwaltung der Regelung sollten diese Kategorien berücksichtigt und die Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nur auf der Grundlage einer Definition von Erzeugnisgruppen Anwendung finden.
(10)
Im Milchsektor gelten für die Festsetzung der Erstattungen stark gestaffelte Erstattungssätze, die sich vor allem nach dem Fettgehalt der Erzeugnisse richten. Um diese Regelung nicht in Frage zu stellen, gleichzeitig aber auch das Ziel der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu wahren, empfiehlt es sich zum einen, die Erzeugnisgruppen innerhalb enger Margen festzulegen, und zum anderen, die Gültigkeit einer Ausfuhrlizenz bei bestimmten Erzeugnissen auf die Erzeugniscodes auszudehnen, die im Hinblick auf ihren Fettgehalt direkt neben dem Erzeugnis stehen, für das die Erstattung im voraus festgesetzt wurde.
(11)
Damit die Marktbeteiligten an Ausschreibungen von Drittländern teilnehmen können, ohne die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen zu gefährden, ist ein System vorläufiger Lizenzen vorzusehen, bei dem die Zuschlagsempfänger Anspruch auf Erteilung einer endgültigen Lizenz haben.
(12)
Um die Kontrolle der erteilten Lizenzen anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu gewährleisten, ist vor der Erteilung der Lizenz eine Bedenkzeit vorzusehen. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Regelung und speziell einer angemessenen Aufteilung der Mengen im Rahmen der durch das Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgegebenen Grenzen sind verschiedene Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, zu denen insbesondere die Möglichkeit gehört, die Erteilung der Lizenzen auszusetzen und auf die beantragten Mengen einen Kürzungssatz anzuwenden.
(13)
Es ist der Erstattungssatz festzusetzen, der für die Erzeugnisse gilt, für die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfeaktionen Ausfuhrerstattungen gewährt werden.
(14)
Für bestimmte Ausfuhren mit Erstattungen empfiehlt es sich, das Bestimmungsland als obligatorische Bestimmung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu betrachten, um die ordnungsgemäße Verwendung der Lizenzen zu gewährleisten.
(15)
Es hat sich herausgestellt, daß für die Ausfuhr von Käse je nach Bestimmung in unterschiedlichem Ausmaß Ausfuhrlizenzanträge gestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, nach Maßgabe der in diesen Anträgen vermerkten Bestimmungen Sondervorschriften anzuwenden und zu diesem Zweck bei Erzeugnissen des KN-Codes 0406 die Einhaltung der jeweils angegebenen Bestimmung vorzuschreiben.
(16)
Für gezuckerte Milcherzeugnisse, deren Preis anhand des Preises ihrer Bestandteile berechnet wird, ist die Methode für die Festsetzung der Erstattung auf Basis der Prozentsätze der einzelnen Bestandteile festzulegen. Um die Verwaltung der Erstattungen für diese Erzeugnisse und insbesondere die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen für die Ausfuhren im Rahmen des Übereinkommens über die Landwirtschaft zu erleichtern, ist eine Höchstmenge an zugesetzter Saccharose festzusetzen, für die eine Erstattung gewährt werden kann. Ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses ist ein repräsentativer Satz für diese Erzeugnisse.
(17)
Im Fall des im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Schmelzkäses können nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Ausfuhrerstattungen für die Schmelzkäsebestandteile gewährt werden, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben. Zur Gewährleistung einer guten Verwaltung dieser Maßnahme und nachhaltigen Kontrolle ihrer Anwendung sollten besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
(18)
Im Rahmen des mit Beschluß 95/591/EG des Rates(10) genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada muß für Käse, für den bei der Einfuhr nach Kanada Präferenzbedingungen gelten, eine von der Gemeinschaft erteilte Lizenz vorgelegt werden. Es sind die Einzelheiten für die Erteilung dieser Lizenz vorzusehen. Um zu gewährleisten, daß die Käsemengen, die unter das Einfuhrkontingent Kanadas fallen, denjenigen entsprechen, für die eine Lizenz erteilt wurde, ist vorzusehen, daß die von den kanadischen Behörden mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenzen an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zurückgesandt werden und die Mitteilung über die Ausfuhrangaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission gesandt wird.
(19)
Bei den Beratungen mit der Schweiz über die Durchführung der Ergebnisse der Uruguay-Runde wurde vereinbart, eine Reihe von Maßnahmen anzuwenden, die unter anderem eine Senkung der Zölle bei der Einfuhr bestimmter gemeinschaftlicher Käsesorten in die Schweiz vorsehen. Der Gemeinschaftsursprung der Erzeugnisse muß sichergestellt werden. Für die Ausfuhr sämtlicher unter diese Regelung fallenden Käse einschließlich derjenigen, für die kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht, sollten daher Ausfuhrlizenzen verbindlich vorgeschrieben werden. Als Voraussetzung für die Ausstellung der Lizenzen sollte der Ausführer eine Erklärung vorlegen, die den Gemeinschaftsursprung bescheinigt.
(20)
Im Rahmen des zusätzlichen Kontingents für die Einfuhr von gemeinschaftlichem Käse in die Vereinigten Staaten, das sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergibt, kann die Gemeinschaft bevorzugte Einführer benennen, die im Rahmen dieses Kontingents einführen dürfen. Der Rückgriff auf diese Möglichkeit erlaubt es der Gemeinschaft, den Wert des Kontingents zu maximieren. Daher muß ein Verfahren zur Auswahl der zu benennenden Einführer vorgesehen werden, die die betreffenden Erzeugnisse nach Erteilung einer Ausfuhrlizenz ausführen dürfen.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3)

ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

(4)

ABl. L 275 vom 10. 10. 1998, S. 21.

(5)

ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

(6)

ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(7)

ABl. L 291 vom 30. 10. 1998, S. 15.

(8)

ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(9)

ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

(10)

ABl. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 25.

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