Artikel 12 VO (EG) 1999/2157
Fristen
(1) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 beginnen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fristen am auf den Zugang einer Mitteilung oder deren persönliche Zustellung folgenden Tag. Sämtliche Mitteilungen seitens des betroffenen Unternehmens müssen vor Ablauf der entsprechenden Frist beim Empfänger eingehen oder per Einschreiben an diesen versandt werden.
(2) Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sich diese bis zum Ende des folgenden Werktags.
(3) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten für die EZB als Feiertag die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Feiertage, während für nationale Zentralbanken diejenigen gelten, die im jeweiligen Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das betroffene Unternehmen seinen Sitz hat, als Feiertage gesetzlich festgelegt sind. Der Begriff „Werktag” ist entsprechend aufzufassen. Der Anhang zur vorliegenden Verordnung wird erforderlichenfalls von der EZB aktualisiert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.