Artikel 11 VO (EG) 1999/2157

Verfahren bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht

(1) Für den Fall der Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 finden Artikel 2 Absätze 1 und 3, Artikel 3, 4 und 5 sowie Artikel 6 mit Ausnahme des Absatzes 3 dieser Verordnung keine Anwendung. Die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegte Frist verringert sich auf fünf Werktage.

(2) Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion unter Anwendung der im Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45)(1) festgelegten Formel und Methode berechnet.

(3) Vor der Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 unterrichtet das Direktorium der EZB oder, in seinem Namen, die zuständige nationale Zentralbank das betroffene Unternehmen über die ihm zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht und die entsprechende Sanktion. In der Mitteilung sind sämtliche relevanten Tatsachen der zur Last gelegten Nichteinhaltung enthalten, und das betroffene Unternehmen ist auch darüber zu unterrichten, daß, sofern es keine Einwände vorbringt, die Sanktion als durch eine Entscheidung des Direktoriums der EZB verhängt gilt.

(4) Ab Zugang der Mitteilung hat das betroffene Unternehmen fünf Werktage Zeit, um entweder

die zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht anzuerkennen und der Zahlung der festgelegten Sanktion zuzustimmen, worauf das Übertretungsverfahren als beendet gilt,

oder

schriftliche Informationen, Erläuterungen oder Einwände darzulegen, die in bezug auf eine Entscheidung, ob die Sanktion verhängt wird oder nicht, als relevant gelten können. Das betroffene Unternehmen kann darüber hinaus sämtliche relevanten Unterlagen beifügen, die den Inhalt seiner Erwiderung belegen. Die zuständige nationale Zentralbank leitet die Akte ohne unnötige Verzögerung an das Direktorium der EZB weiter, das daraufhin entscheidet, ob eine Sanktion verhängt wird oder nicht.

(5) Trägt das betroffene Unternehmen innerhalb der festgelegten Frist keine schriftlichen Einwände vor, gilt die Sanktion als durch eine Entscheidung des Direktoriums der EZB verhängt. Nachdem die Entscheidung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 endgültig geworden ist, wird dem betroffenen Unternehmen der in der Mitteilung bestimmte Sanktionsbetrag belastet.

(6) Sind die in Absatz 4 erster Gedankenstrich und in Absatz 5 oben vorgesehenen Bedingungen gegeben, unterrichtet die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank im Namen der EZB die zuständigen Aufsichtsbehörden schriftlich.

(7) Sind die in Absatz 4 erster Gedankenstrich und die in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen gegeben, veröffentlicht die EZB die verhängte Sanktion gemäß Artikel 9 Absatz 1. Billigt das Direktorium einen Vorschlag der zuständigen nationalen Zentralbank, in dem festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausnahmen greifen, so kann es beschließen, den Beschluss anonymisiert zu veröffentlichen oder die Veröffentlichung zu verschieben. Greift die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, so kann das Direktorium beschließen, die verhängte Sanktion nicht zu veröffentlichen.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (ABl. L 367 vom 15.10.2021, S. 4).

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