Artikel 10 VO (EG) 1999/2157

Vereinfachtes Verfahren bei geringfügigen Übertretungen

(1) Im Fall einer geringfügigen Übertretung kann das Direktorium der EZB entscheiden, ein vereinfachtes Übertretungsverfahren anzuwenden. Die Sanktionen, die nach diesem Verfahren verhängt werden, überschreiten den Betrag von 25000 EUR nicht.

(2) Das vereinfachte Verfahren umfaßt folgende Schritte:

a)
Das Direktorium der EZB teilt dem betroffenen Unternehmen die zur Last gelegte Übertretung mit.
b)
In der Mitteilung sind sämtliche Tatsachen, auf die sich der Nachweis der zur Last gelegten Übertretung stützt, sowie die entsprechende Sanktion enthalten.
c)
Das betroffene Unternehmen wird in der Mitteilung über die Tatsache, daß das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt, sowie über sein Recht, diesem Verfahren innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen, in Kenntnis gesetzt.
d)
Widerspricht das betroffene Unternehmen vor Ablauf der in Buchstabe c) festgesetzten Frist, wird das Übertretungsverfahren als eingeleitet betrachtet, und die Frist von 30 Werktagen, innerhalb derer das Recht auf Anhörung auszuüben ist, beginnt mit Ablauf der in Buchstabe c) festgesetzten Frist zu laufen. Wird vor Ablauf der in Buchstabe c) festgesetzten Frist kein Widerspruch erhoben, wird die Entscheidung des Direktoriums der EZB über die Verhängung einer Sanktion endgültig.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Verfahrens, das im Fall der Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht gemäß Artikel 11 dieser Verordnung anzuwenden ist.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme.

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