Artikel 9 VO (EG) 1999/2157
Vollstreckung der Entscheidung
(1) Die EZB veröffentlicht Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website, sobald der Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 rechtskräftig geworden ist.
Die Veröffentlichung enthält Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und nennt das betroffene Unternehmen sowie den Betrag und die Art der Sanktion, es sei denn, das Direktorium stellt fest, dass eine solche Veröffentlichung
- a)
- die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde;
- b)
- – sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen Unternehmen, einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde oder
- c)
- zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde und dadurch berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen wie die Sicherheit und der Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyberrisiken oder operationellen Risiken für systemrelevante Zahlungssysteme gefährdet würden.
In den in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen werden Beschlüsse zu Sanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Unterabsatz vorgesehene Veröffentlichung um den entsprechenden Zeitraum verschoben werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c kann die EZB von der Veröffentlichung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion absehen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Gefährdung berechtigter öffentlicher Sicherheitsinteressen nicht durch die anonymisierte Veröffentlichung der entsprechenden Beschlüsse oder durch das Verschieben ihrer Veröffentlichung gemäß dem vorstehenden Unterabsatz vermieden werden kann.
Ist gegen einen Beschluss zur Verhängung einer Sanktion eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer offiziellen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens.
Die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen bleiben mindestens fünf Jahre lang auf der offiziellen Website der EZB zugänglich.
(2) In der Entscheidung der EZB wird die Art und Weise festgelegt, in der die Zahlung der Sanktion erfolgen soll.
(3) Die EZB kann die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung der Sanktion fällt, auffordern, sämtliche diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Die nationalen Zentralbanken berichten der EZB über die Vollstreckung der Sanktion.
(5) Die betroffene nationale Zentralbank oder die EZB erfasst sämtliche für die Festlegung und die Vollstreckung der Sanktion relevanten Informationen in einer Akte, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Verhängung der Sanktion endgültig wird, aufbewahrt wird. Die zuständige nationale Zentralbank übergibt der EZB Kopien von sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen, mit dem Übertretungsverfahren zusammenhängenden Originaldokumenten und -unterlagen.
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