Artikel 8 VO (EG) 1999/2157

Überprüfung der Entscheidung durch den EZB-Rat

(1) Der EZB-Rat kann das betroffene Unternehmen, das Direktorium der EZB und/oder die zuständige nationale Zentralbank auffordern, zusätzliche Informationen zur Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums der EZB zur Verfügung zu stellen.

(2) Der EZB-Rat bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Diese beträgt jedoch nicht weniger als zehn Wektage.

(3) Im Rahmen der Überprüfung kann der EZB-Rat

a)
den Beschluss des Direktoriums bestätigen,
b)
den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung des Folgenden ändern:

i)
des Betrags der zu verhängenden Sanktion;
ii)
der einen Verstoß begründenden Umstände;
iii)
ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird;

c)
den Beschluss des Direktoriums aufheben.

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