Artikel 8 VO (EG) 1999/2157
Überprüfung der Entscheidung durch den EZB-Rat
(1) Der EZB-Rat kann das betroffene Unternehmen, das Direktorium der EZB und/oder die zuständige nationale Zentralbank auffordern, zusätzliche Informationen zur Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums der EZB zur Verfügung zu stellen.
(2) Der EZB-Rat bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Diese beträgt jedoch nicht weniger als zehn Wektage.
(3) Im Rahmen der Überprüfung kann der EZB-Rat
- a)
- den Beschluss des Direktoriums bestätigen,
- b)
-
den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung des Folgenden ändern:
- i)
- des Betrags der zu verhängenden Sanktion;
- ii)
- der einen Verstoß begründenden Umstände;
- iii)
- ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird;
- c)
- den Beschluss des Direktoriums aufheben.
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