Artikel 7a VO (EG) 1999/2157

Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium

(1) Ist die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank nach Abschluss des Übertretungsverfahrens der Auffassung, dass eine Sanktion gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Direktorium einen Vorschlag, in dem ein Verstoß des betroffenen Unternehmens festgestellt wird und der Betrag der zu verhängenden Sanktion angegeben ist.

Ist die Untersuchungsstelle oder die zuständige nationale Zentralbank der Auffassung, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so weist sie in ihrem Vorschlag darauf hin.

(2) Die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank stützen ihren Vorschlag nur auf die Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das betroffene Unternehmen äußern konnte.

(3) Ist die von der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank übermittelte Akte nach Auffassung des Direktoriums unvollständig, kann es die Akte zusammen mit einem begründeten Ersuchen um weitere Informationen an die Untersuchungsstelle oder die zuständige nationale Zentralbank zurücksenden.

(4) Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zu, gegen das betroffene Unternehmen eine Sanktion zu verhängen, erlässt es einen Beschluss, der mit dem von der Untersuchungsstelle oder der zuständigen nationalen Zentralbank übermittelten Vorschlag im Einklang steht.

(5) Ist das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass die in dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank beschriebenen Tatsachen offenbar keinen ausreichenden Nachweis für einen Verstoß darstellen, kann das Direktorium einen Beschluss erlassen, mit dem der Fall abgeschlossen wird.

(6) Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank zu, in dem ein Verstoß des betroffenen Unternehmens festgestellt wird, lehnt es die vorgeschlagene Sanktion jedoch ab, erlässt das Direktorium einen Beschluss, in dem die von ihm für angemessen gehaltene Sanktion angegeben ist.

(7) Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank nicht zu und stellt es fest, dass von dem betroffenen Unternehmen ein anderer Verstoß begangen wurde oder der dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer ist, teilt es dem betroffenen Unternehmen seine Feststellungen und die gegen dieses Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte schriftlich mit.

(7a) Ist das Direktorium auf der Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass eine Sanktion zu verhängen ist, jedoch eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so entscheidet es, ob und in welchem Umfang die Sanktion zu veröffentlichen ist.

(8) Das Direktorium erlässt einen Beschluss, in dem festgestellt wird, ob das betroffene Unternehmen einen Verstoß begangen hat, und in dem gegebenenfalls die zu verhängende Sanktion angegeben wird. Die vom Direktorium erlassenen Beschlüsse stützen sich nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das betroffene Unternehmen äußern konnte.

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