Artikel 7 VO (EG) 1999/2157
Vertraulichkeit des Übertretungsverfahrens
(1) Die Durchführung eines Übertretungsverfahrens unterliegt den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 erhält das betroffene Unternehmen keinen Zugang zu Dokumenten oder sonstigen Materialien im Besitz der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank, die mit Rücksicht auf Dritte oder die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank als vertraulich gelten. Hierunter fallen insbesondere Dokumente oder sonstige Materialien, die Informationen im Hinblick auf Geschäftsinteressen anderer Unternehmen enthalten, oder interne Dokumente der EZB, der zuständigen nationalen Zentralbank, anderer Institutionen bzw. Einrichtungen der Gemeinschaft oder anderer nationaler Zentralbanken, wie zum Beispiel Aktennotizen, Entwürfe und sonstige Arbeitsunterlagen.
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