Artikel 6 VO (EG) 1999/2157
Rechte und Pflichten des betroffenen Unternehmens
(1) Das betroffene Unternehmen arbeitet in der Untersuchungsphase des Übertretungsverfahrens mit der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zusammen. Das betroffene Unternehmen hat namentlich das Recht, Dokumente, Bücher oder Unterlagen bzw. Kopien oder Auszüge hieraus vorzulegen und sämtliche schriftlichen oder mündlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Weigerung des betroffenen Unternehmens, den ihm von der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dem Übertretungsverfahren auferlegten Pflichten nachzukommen, bzw. deren Nichteinhaltung oder Nichterfüllung kann einen ausreichenden Grund darstellen, ein Übertretungsverfahren gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einzuleiten, und die Verhängung von in regelmäßigen Abständenn zu zahlenden Strafgeldern nach sich ziehen.
(3) Das betroffene Unternehmen hat während des Übertretungsverfahrens das Recht auf Hinzuziehung eines rechtlichen Beistands.
(4) Sobald dem betroffenen Unternehmen eine Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 zugegangen ist, ist dieses berechtigt, die von der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zusammengestellten Dokumente und sonstigen Materialien einzusehen, die als Beweis für die zur Last gelegte Übertretung dienen.
(5) Sollte das betroffene Unternehmen in seiner schriftlichen Äußerung verlangen, auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung angehört zu werden, wird diese zum festgesetzten Termin von zu diesem Zweck von der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank bestellten Personen durchgeführt. Mündliche Anhörungen finden in den Räumlichkeiten der EZB oder der zuständigen nationalen Zentralbank statt. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Anzuhörende Personen werden getrennt oder in Anwesenheit anderer, zur Sitzung geladener Personen angehört. Das betroffene Unternehmen kann innerhalb angemessener Grenzen vorschlagen, daß die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank Personen anhört, die einzelne Aspekte der schriftlichen Äußerung bestätigen könnten.
(6) Der wesentliche Inhalt der Aussagen jeder angehörten Person wird zu Protokoll genommen, das von der betreffenden Person ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Aussage zu lesen und zu genehmigen ist.
(7) Informationen und Aufforderungen seitens der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank, an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen, werden den jeweiligen Empfängern per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
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