Artikel 5 VO (EG) 1999/2157

Mitteilung von Beschwerdepunkten

(1) Die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank teilt dem betroffenen Unternehmen vor einer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion die taktischen Ergebnisse jeder durchgeführten Untersuchung und die gegen das betroffene Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte schriftlich mit.

(2) Die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank setzt in ihrer Mitteilung über Beschwerdepunkte eine Frist, innerhalb derer das betroffene Unternehmen gegenüber der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank schriftlich Stellung zu den erhobenen Beschwerdepunkten nehmen kann, unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen einer mündlichen Anhörung, falls das betroffene Unternehmen in seiner schriftlichen Äußerung eine solche Anhörung verlangt hat. Diese Frist darf nicht weniger als 30 Werktage betragen und beginnt mit dem Zugang der in Absatz 1 oben genannten Mitteilung.

(3) Nach Eingang der Antwort des betroffenen Unternehmens entscheidet die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank, ob weitere Untersuchungen zur Klärung noch offener Fragen durchzuführen sind. Eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Absatz 1 oben wird dem betroffenen Unternehmen nur übersandt, wenn die weiteren von der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank durchgeführten Ermittlungen dazu führen, daß dem betroffenen Unternehmen neue Tatsachen zur Last gelegt werden oder der Nachweis bestrittener Übertretungen auf eine geänderte Grundlage gestellt wird.

(4) Die EZB berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion nur diejenigen Beschwerdepunkte, die dem betroffenen Unternehmen in der in Absatz 1 oben festgelegten Art und Weise mitgeteilt wurden und in bezug auf welche das betroffene Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

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