Artikel 4 VO (EG) 1999/2157
Unterstützung durch die Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank kann vorbeugend um die Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten ersuchen.
(2) Keine Behörde eines Mitgliedstaats kann in der Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Untersuchung anstelle der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank handeln.
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