Artikel 3 VO (EG) 1999/2157

Befugnisse der EZB und der zuständigen nationalen Zentralbank

(1) Um sämtlilche Informationen hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung zu erhalten, umfassen die der EZB und der zuständigen nationalen Zentralbank durch die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 übertragenen Befugnisse zur Durchführung der Untersuchung das Recht, nach sämtlichen Informationen zu suchen, und das Recht, ohne vorherige Unterrichtung des betroffenen Unternehmens Durchsuchungen vorzunehmen.

(2) Die Bediensteten der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank, die gemäß den entsprechenden internen Regelungen befugt sind, in den Räumlichkeiten des betroffenen Unternehmens nach Informationen zu suchen, üben ihre Befugnisse nach Vorlage einer offiziellen, gemäß den entsprechenden internen Regelungen ausgestellten schriftlichen Vollmacht aus.

(3) In sämtlichen auf der Basis der der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank übertragenen Befugnisse an das betroffene Unternehmen gerichteten Anfragen ist der Gegenstand und Zweck der Nachprüfung anzugeben.

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