Artikel 2 VO (EG) 1999/2157

Einleitung eines Übertretungsverfahrens

(1) Gegen das gleiche Unternehmen wird aufgrund des gleichen Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren eingeleitet. Keine Entscheidung der EZB oder der zuständigen nationalen Zentralbank darüber, ob ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, wird getroffen, solange sich diese nicht gegenseitig informiert und konsultiert haben.

(2) Vor einer Entscheidung über die Einleitung eines Übertretungsverfahrens kann die EZB und/oder die zuständige nationale Zentralbank sämtliche Informationen in bezug auf die zur Last gelegte Übertretung vom betroffenen Unternehmen verlangen.

(3) Die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank sind auf Anfrage berechtigt, sich gegenseitig bei der Durchführung des Übertretungsverfahrens zu unterstützen und zusammenzuarbeiten, insbesondere durch Übermittlung von sämtlichen Informationen, die als relevant erachtet werden.

(4) Sofern zwischen den betroffenen Parteien nichts anderes vereinbart ist, geschieht jegliche Kommunikation zwischen der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank und dem betroffenen Unternehmen in der Amtssprache der Gemeinschaft, die zugleich Amtssprache (oder eine der Amtssprachen) des Mitgliedstaats ist, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.