Artikel 1b VO (EG) 1999/2157

Unabhängige Untersuchungsstelle

(1) Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB eine interne unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle” ) ein, die sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammensetzt, welche ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Direktorium und vom EZB-Rat wahrnehmen und nicht an den Beratungen des Direktoriums und des EZB-Rates teilnehmen. Die Untersuchungsstelle setzt sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammen, die über ein breites Spektrum an einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.

(1a) Zur Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die EZB als Untersuchungsbeauftragte bestellen: i) Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, solange die Bestellung durch die betreffende nationale Zentralbank akzeptiert wird oder ii) externe Sachverständige, die auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats handeln. Die EZB darf Mitglieder des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen oder Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, die an den Tätigkeiten der Prüfungsgruppe, die die ursprüngliche überwachungstechnische Prüfung zur Feststellung eines Verstoßes oder von Verdachtsgründen für einen Verstoß durchgeführt hat, unmittelbar beteiligt waren, nicht als Untersuchungsbeauftragte bestellen.

(2) Ist die EZB der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein oder mehrere Verstöße begangen werden oder begangen wurden, wird die Sache dem Direktorium vorgelegt.

(3) Ist das Direktorium der Auffassung, dass die betreffende Sanktion den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Betrag überschreiten könnte, wird das in Artikel 10 vorgesehene vereinfachte Verfahren nicht angewandt und verweist das Direktorium die Sache an die Untersuchungsstelle. Die Untersuchungsstelle entscheidet, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist oder nicht.

(4) Jede Bezugnahme auf die EZB in den Artikeln 2 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 und Artikel 6 gilt als Bezugnahme auf die Untersuchungsstelle der EZB oder, sofern das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 10 Anwendung findet, auf das Direktorium.

(5) Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet der Befugnis der zuständigen nationalen Zentralbank, ein Übertretungsverfahren einzuleiten und eine Untersuchung gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

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