Artikel 2 VO (EG) 1999/2278

Das Programm gemäß Artikel 1 umfaßt außerdem:

eine Aufstellung der Belege, die die Begünstigten beibringen müssen. Als Beleg gilt jedes Schriftstück, das entweder nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder gemäß den von der zuständigen Behörde erlassenen Maßnahmen angefertigt wurde und mit dem sich nachweisen läßt, daß die Auflagen für jeden einzelnen Antrag erfüllt sind. Die Aufstellung enthält die Bezeichnung der Belege sowie den Hinweis auf die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften oder Maßnahmen sowie eine kurze Beschreibung ihres Inhalts;

das Muster der Formblätter, mit denen die Begünstigten ihren Zahlungsbetrag stellen müssen. Diese Formblätter müssen zumindest eine Zusammenfassung der getätigten Ausgaben und eine vergleichende Tabelle der vorgesehenen und durchgeführten Maßnahmen mit Angaben über Umfang und Kosten enthalten;

eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungsverfahren, mit denen die wirksame Umsetzung der Maßnahmen des Programms in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 gewährleistet wird.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission auch etwaige Nachträge zu den in diesem Artikel genannten Unterlagen mit.

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