Artikel 1 VO (EG) 1999/2278
(1) Die in den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 vorgesehenen Maßnahmen werden zu Programmen zusammengefaßt, die jedes Jahr auf nationaler Ebene zu erstellen sind. Das nationale Programm muß alle gemäß diesen Artikeln gestellte Zuschußanträge enthalten. Es muß auch die Angaben und Belege gemäß Anhang I dieser Verordnung enthalten und die in Artikel 2 genannten Teile umfassen. Der Mitgliedstaat übermittet der Kommission jährlich vor dem ersten November in zweifacher Ausführung das Programm für das darauffolgende Jahr.
(2) Die Durchführung des nationalen Programms gemäß Absatz 1 dieser Verordnung muß spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission über seine Finanzierung beendet sein und kann nicht verlängert werden.
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