Präambel VO (EG) 1999/2278

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 307/97(2), insbesondere auf die Artikel 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 beteiligt sich die Gemeinschaft finanziell an der Gemeinschaftsaktion zum Schutz des Waldes gegen Luftverschmutzung.
(2)
Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung wird die finanzielle Beteiligung gewährt für die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Erhebung der insbesondere durch die Luftverschmutzung verursachten Waldschäden, das Netz von Probeflächen für die intensive und fortgesetzte Überwachung der forstlichen Ökosysteme sowie Feldversuche, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben zur Verbesserung des Schutzes des Waldes gegen Luftverschmutzung.
(3)
Im Bemühen um wirksamere, einfachere und rationellere Verfahren auf einzelstaatlichen und gemeinschaftlicher Ebene sollten die verschiedenen Maßnahmen, für die ein Zuschuß der Gemeinschaft beantragt wird, jährlich auf der Ebene der Mitgliedstaaten in einem nationalen Programm zusammengefaßt werden.
(4)
Um die Bearbeitung dieser nationalen Programme zu vereinfachen, sind die Modalitäten für die Beantragung der Zuschüsse sowie die Teile festzulegen, die die Programme umfassen müssen.
(5)
Um dem Mitgliedstaat eine angemessene finanzielle Verwaltung des nationalen Programms zu ermöglichen, ist für den Gemeinschaftszuschuß ein Vorauszahlungssystem vorzusehen.
(6)
Die der Kommission von den zuständigen Behörden vorgelegten Anträge auf Vorauszahlung und auf Zahlung des Restbetrags für das nationale Programm müssen bestimmte Angaben enthalten, um die Prüfung der Ausgaben zu erleichtern.
(7)
Die Kommission ist darüber zu unterrichten, daß die Durchführung der Maßnahmen unter den in der Zuschußentscheidung festgelegten Bedingungen und innerhalb der darin vorgesehenen Frist erfolgt.
(8)
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um eine wirksame Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms zu gewährleisten.
(9)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(3) prüfen die Mitgliedstaaten, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen effektiv durchgeführt und ordnungsgemäß abgewickelt wurden, und ziehen Beträge wieder ein, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind. Diese Beträge stellen nicht gerechtfertigte Ausgaben im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts dar und müssen daher an die Gemeinschaft zurückgezahlt werden.
(10)
Falls die im Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 vorgesehenen Kontrollen eine Unregelmäßigkeit ergeben, sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich zu der Lage zu äußern. Wird die Unreglemäßigkeit bestätigt, so stellen die betreffenden Beträge nicht gerechtfertigte Ausgaben aus dem Gemeinschaftshaushalt dar und sind der Gemeinschaft zurückzuerstatten.
(11)
Die Verordnung (EWG) Nr. 526/87 der Kommission(4), Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/95(6), und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1545/1999(8), sind aufzuheben.
(12)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1697/87 der Kommission(9) ist aufzuheben. Sie bleibt jedoch weiterhin für die Auszahlung der vor dem 1. November 1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 bewilligten Zuschüsse anwendbar.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2.

(2)

ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 9.

(3)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(4)

ABl. L 53 vom 21.2.1987, S. 14.

(5)

ABl. L 161 vom 22.6.1987, S. 1.

(6)

ABl. L 139 vom 22.6.1995, S. 4.

(7)

ABl. L 125 vom 18.5.1994, S. 1.

(8)

ABl. L 180 vom 15.7.1999, S. 9.

(9)

ABl. L 161 vom 22.6.1987, S. 23.

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