Artikel 3 VO (EG) 1999/2278
(1) Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 die für die Durchführung des Programms zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann frühestens am 1. Januar des auf das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission über die Finanzierung des Programms folgenden Jahres eine Vorauszahlung von höchstens 50 % des Gemeinschaftszuschusses für das nationale Programm beantragen.
(3) Eine zweite Voraussetzung von höchstens 30 % kann von der zuständigen Behörde beantragt werden, wenn sie nachweist, daß 60 % der ersten Vorauszahlung für dasselbe Programm bereits verwendet wurden.
(4) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt nach Erhalt und Genehmigung des Abschlußberichts durch die Kommission sowie der Vorlage einer endgültigen finanziellen Aufstellung und dem abschließenden Zahlungsantrag für das nationale Programm.
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