Artikel 4 VO (EG) 1999/2278

(1) Die zuständige Behörde übermittelt ab dem 1. Juli des auf die Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission über die Finanzierung des Programms folgenden Jahres halbjährlich eine Aufstellung der an die Begünstigten getätigten Zahlungen gemäß Anhang II zusammen mit einem Bericht über den Stand der Arbeiten.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission in zweifacher Ausführung die Anträge auf Vorauszahlung und auf Zahlung des Restbetrags für das nationale Programm gemäß Anhang III dieser Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.