Artikel 13 VO (EG) 1999/2342

Antrag

(1) Der Erzeuger reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet.

(2) Der Antrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 und unter entsprechender Anwendung des Artikels 35 gestellt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Sonderprämie gewährt wurde, und kontrollieren regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der in Artikel 35 genannten Bescheinigungen.

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