Artikel 12 VO (EG) 1999/2342
Prämienanspruch
(1) Die Prämie darf nur für Ochsen gewährt werden, für die in einem die Saisonentzerrungsprämie anwendenden Mitgliedstaat bereits die Sonderprämie gewährt wurde oder die gemäß Artikel 3 behandelt werden, als ob diese Prämie für sie gewährt worden wäre, und die in einem die Saisonentzerrungsprämie anwendenden Mitgliedstaat geschlachtet werden.
(2) Die Prämie wird nur dem Erzeuger gewährt, der das betreffende Tier vor seiner Schlachtung zuletzt gehalten hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.