Artikel 11 VO (EG) 1999/2342

Anwendung der Prämie

Die Kommission beschließt spätestens am 1. August jedes Kalenderjahrss in welchen Mitgliedstaaten die Saisonentzerrungsprämie für das folgende Kalenderjahr gewährt werden darf.

Für die die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission spätestens bis zum 1. November 2004 darüber, in welchem dieser Länder die Saisonentzerrungsprämie für das Jahr 2005 gewährt werden kann.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs der Prämiengewährung mit, ob sie Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 anwenden.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

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