Artikel 10 VO (EG) 1999/2342
Mitteilung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres ihre Entscheidung mit, das Gewährungssystem gemäß diesem Abschnitt anzuwenden, und die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften.
Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.
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