Artikel 9 VO (EG) 1999/2342

Besonderheiten der Gewährungsregelung

(1) Abweichend von Artikel 5 wird die Prämie dem Erzeuger gezahlt, der das Tier für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gehalten hat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder Versendung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr des Tieres endet.

Bei Ochsen gelten für die Zahlung der Prämie folgende Voraussetzungen:

a)
Die erste Tranche darf nur gezahlt werden, wenn der Erzeuger das Tier im Alter von mindestens sieben und weniger als 22 Monaten während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;
b)
die zweite Tranche darf nur gezahlt werden, wenn der Erzeuger das mindestens 20 Monate alte Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;
c)
die beiden Tranchen dürfen nur dann zusammen gezahlt werden, wenn der Erzeuger das Tier unter Einhaltung der in den Buchstaben a) und b) hinsichtlich des Alters geregelten Voraussetzungen während eines Zeitraums von mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten gehalten hat;
d)
lediglich die zweite Tranche darf gezahlt werden, wenn das Tier bereits 19 Monate alt war, als es aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.

(2) Zur Berechnung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird jedes Tier, für das ein gemeinsamer Antrag für beide Altersklassen gestellt wird, zweimal gezählt.

(3) Das Schlachtkörpergewicht wird anhand eines Schlachtkörpers festgesetzt, der die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates(1) erfüllt.

Weicht die Aufmachung des Schlachtkörpers von dieser Definition ab, so finden die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission(2) vorgesehenen Korrrekturkoeffizienten Anwendung.

Findet die Schlachtung in einem Schlachthof statt, der nicht der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder unterliegt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß das Gewicht anhand des Lebendgewichts des geschlachteten Tieres festgestellt wird. In diesem Falle gilt das Schlachtkörpergewicht von 185 kg als erreicht oder überschritten, wenn das Lebendgewicht des Tieres 340 kg oder mehr beträgt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.

(2)

ABl. L 67 vom 11.3.1982, S. 23.

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