Artikel 8 VO (EG) 1999/2342

Art der Prämiengewährung

(1) Die Mitgliedstaaten können die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren, und zwar bei Bullen für eine einzige Altersklasse und bei Ochsen für die erste oder die zweite Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen.

(2) Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Regelung gemäß Absatz 1 anzuwenden, sehen vor, daß die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird.

(3) Wird die Regelung gemäß den Absätzen 1 und 2 angewendet, so wird die Gewährung der Prämie von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts und der entsprechend geltenden Bestimmungen der Artikel 34 und 35 Absätze 1 und 2 abhängig gemacht.

(4) Im Prämienantrag muß zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 angegeben sein, ob es sich um einen Bullen oder einen Ochsen handelt, und dem Antrag muß ein Dokument beiliegen, das die Angaben enthält, die für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 erforderlich sind. Dieses Dokument ist nach Wahl des Mitgliedstaats

a)
der Tierpaß oder ein Exemplar des Tierpasses, falls das verwendete Modell mehrere Exemplare umfaßt,

oder

b)
eine Kopie des Tierpasses, falls das verwendete Paßmodell nur ein Exemplar umfaßt, das zur Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 an die zuständige Behörde zurückzusenden ist; in diesem Falle trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, daß die Angaben auf der Kopie mit den Angaben auf dem Original übereinstimmen,

oder

c)
das nationale Verwaltungspapier, falls kein Tierpaß gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung des Verwaltungspapiers aussetzen. Sie stellen in diesem Fall sicher, daß die Prämie für Tiere derselben Altersklasse, die innergemeinschaftlich gehandelt wurden, nicht doppelt gewährt wird.

Verfügt der Mitgliedstaat über eine Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und enthält diese Datenbank nach Überzeugung des Mitgliedstaats die erforderlichen Angaben, um sicherzustellen, daß die Prämie je Tier und Altersklasse nur einmal gewährt wird, so braucht das Verwaltungspapier gemäß Unterabsatz 1 dem Prämienantrag nicht beigefügt zu werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 ergreift der Mitgliedstaat, falls er die Möglichkeit gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeuger bestimmen kann, für welche Tiere er die Sonderprämie beantragt.

(5) Für Bullen muß im Schlachtnachweis das Schlachtkörpergewicht vermerkt sein.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kommen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1) ab 1. Januar 2005 anzuwenden, die während des in Artikel 42 Absatz 4 genannten Zeitraums geschlachteten Bullen für die Gewährung der Sonderprämie in Betracht, wenn sie das Alterskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 am 31. Dezember 2004 erfüllen. Im Schlachtnachweis muss das Alter des Tieres vermerkt sein.

(6) Im Falle der Versendung wird der Versandnachweis in Form einer Erklärung des Versenders beigebracht, aus der insbesondere der Bestimmungsmitgliedstaat des Tieres hervorgeht.

In diesem Fall muß der Prämienantrag folgende Angaben enthalten:

a)
Namen und Anschrift des Versenders (oder einen gleichwertigen Code),
b)
die Ohrmarkennummern der Tiere,
c)
die Erklärung, daß das Tier mindestens neun Monate alt ist.

Der Prämienantrag ist einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen, und der Versandnachweis ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, vorzulegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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