Artikel 7 VO (EG) 1999/2342

Begrenzung der Anzahl Tiere je Betrieb

(1) Ändert ein Mitgliedstaat den Plafond von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

Setzt ein Mitgliedstaat darüber hinaus je Betrieb eine Mindestanzahl Tiere fest, bei deren Unterschreitung die proportionale Kürzung keine Anwendung findet, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 und 2 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

(2) Jede spätere Änderung der Anwendungsmodalitäten des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des Bezugsjahres mitzuteilen.

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